Wann bekomme ich die Leistung ausgezahlt?
So erhalten Sie Ihr Geld?
Die Überweisung auf ein Konto ist der Standardweg, auf dem Sie Ihr Geld erhalten. Der Vorteil für Sie: Es fallen keine Gebühren an und das Geld ist in der Regel pünktlich auf Ihrem Konto.
Um die Leistungen auf Ihr Konto überweisen zu können, benötigen wir nur Ihre Kontonummer. Grundsätzlich können Sie auch ein „fremdes“ Konto angeben; aber dann sollten Sie sicherstellen, dass Sie auch jederzeit über das Geld verfügen können.
Leistungen des Jobcenters sind besonders geschützt. Sie können grundsätzlich nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden (§ 42 Abs. 4 SGB II).
Wenn Sie in der Privatinsolvenz sind oder eine Pfändung droht, sollten Sie ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten. Hier sind Grundsicherungsleistungen wirksam vor Pfändungen geschützt (§ 850 k ZPO).
Erste Informationen zur Einrichtung eines P-Kontos finden Sie hier. Eine Beratung erhalten Sie von Ihrer Bank oder einer Schuldnerberatungsstelle.
Haben Sie kein Konto, wird Ihnen eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (Scheck) zugeleitet. Diesen Scheck können Sie sich bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen.
Dadurch entstehen Ihnen jedoch pro Zahlungsanweisung pauschal Kosten von 3,85 €, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Die Kosten werden nicht abgezogen, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
Achtung: Von der Auszahlungsstelle werden bei einer Barauszahlung zusätzlich Auszahlungsgebühren einbehalten, auf die wir als Jobcenter keinen Einfluss haben.
Betrag | Gebühr | |
bis 50 Euro | 3,50 Euro | |
51-250 Euro | 4,00 Euro | |
251-500 Euro | 5,00 Euro | |
501-1.000 Euro | 6,00 Euro | |
1.001-1.500 Euro | 7,50 Euro |