Schwangerschaft (werdende Mütter)
§ 21, Absatz 2 SGB II
Wer?
Schwangere Frauen, nach der 12. Schwangerschaftswoche bis zum Tag der tatsächlichen Entbindung.
Was?
Anerkennung eines zusätzlichen Bedarfs in Höhe von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs.
Die Auszahlung erfolgt mit dem Bürgergeld.
Wichtig!
- Berechnung erfolgt tagesscharf.
- Vorlage eines ärztlichen Nachweises mit voraussichtlichem Entbindungstermin (z.B. Mutterpass).
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Alleinerziehende
§ 21, Absatz 3 SGB II
Wer?
Alleinstehende Elternteile mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt.
Was?
Anerkennung eines Bedarfs in Höhe von
- 36 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende, wenn sie mit 1 Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben
- oder: 12 Prozent für jedes Kind unter 18 Jahren bis zur Höchstgrenze von 60 Prozent ab 5 Kindern
Die Auszahlung erfolgt mit dem Bürgergeld.
Wichtig!
Bei Wechselmodell der Eltern wird der Mehrbedarf halbiert.
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Menschen mit Behinderung
§ 21, Absatz 4 SGB II
Wer?
Leistungsberechtigte mit Behinderung, die zugleich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX sowie sonstige Hilfen oder Eingliederungshilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erhalten.
Was?
Anerkennung eines Bedarfs in Höhe von 35 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs.
Die Auszahlung erfolgt mit dem Bürgergeld.
Wichtig!
Vorlage entsprechender Nachweise über die tatsächlicheErbringung der Eingliederungsleistung. Eine Weiterzahlung ist für eine angemessene Einarbeitungszeit möglich (maximal 3 Monate).
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Kostenaufwändige Ernährung
§ 21 Absatz 5 SGB II
Wer?
Leistungsberechtigte, die aus nachgewiesenen medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen. Nahrungsmittelunverträglichkeiten
gehören in der Regel nicht dazu.
Was?
Anerkennung eines Bedarfs in Höhe eines festen Anteils vom Regeldarf. Die prozentuale Höhe ist abhängig von der Art der Erkrankung. In Ausnahmefällen oder bei Mehrfacherkrankungen erfolgt die Berechnung auch individuell.
Die Auszahlung erfolgt mit dem Bürgergeld.
Wichtig!
- Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
- Erneute Prüfung bei jeder Weiterbewilligung
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Unabweisbarer Bedarf
§ 21 Absatz 6 SGB II
Wer?
Leistungsberechtigte, die einen unabweisbaren, laufenden (nicht nur einmalig!) und besonderen Bedarf haben (z.B. Kosten zur Wahrung des Umgangsrechtes, medizinisch notwendige Körperpflegemittel bei Neurodermitis etc.).
Was?
Angemessene Kosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen.
Wichtig!
Im Einzelfall durch entsprechende Belege nachzuweisen.
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Warmwasser
§ 21, Absatz 7 SGB II
Wer?
Bedarfsgemeinschaften, die ihr Warmwasser nicht über die Heizungsanlage aufbereiten (z. B. Durchlauferhitzer, Boiler etc.).
Was?
Anerkennung eines zusätzlichen Bedarfs pro Person, abhängig vom Alter sowie dem maßgeblichen Regelbedarf
Alter | Höhe |
18 Jahre und älter | 2,3 % des Regelbedarfs |
14 - 17 Jahre | 1,4 % des Regelbedarfs |
6 - 13 Jahre | 1,2 % des Regelbedarfs |
0 - 5 Jahre | 0,8 % des Regelbedarfs |
Die Auszahlung erfolgt mit dem Bürgergeld.
Wichtig!
Bei Antragstellung nachzuweisen (Mietvertrag, Mietbescheinigung oder Stromabrechnung).
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